ESC: Sonntags- oder Feiertagsöffnung wohl vom Tisch
Der Song Contest im Mai wird wohl ohne Sonntags- oder Feiertagsöffnung in Wien über die Bühne gehen. Gespräche im Rathaus dazu sind ohne Ergebnis verlaufen. Während die NEOS sich für einen Pilotversuch in der Wettsing-Woche aussprechen, hält die SPÖ davon wenig. Umgesetzt werden könnte eine Aufsperr-Erlaubnis rein theoretisch über eine spezielle Verordnung, wie es sie zuletzt bei der Fußball-EM 2008 gab.
Während des Song Contest kämen drei Tage für eine Sonderregelung in Frage. Der Auftakt zur ESC-Woche findet - etwa mit dem großen Empfang der Delegationen im Rathaus - am Sonntag, den 10. Mai, statt. Das zweite Halbfinale wiederum ist für den Feiertag angesetzt, also für den Donnerstag (Christi Himmelfahrt). Auch der Sonntag nach dem am Samstag (16. Mai) stattfindenden Finale stand zur Debatte.
Gespräche ohne Mehrheit
Laut NEOS gab es bereits Gespräche zum Thema Sonntagsöffnung. Für eine Testphase wurde dort aber vorerst keine Mehrheit gefunden, hieß es. Wirtschaftssprecher Markus Ornig zeigte sich gegenüber der APA überzeugt, dass nicht nur Gäste in der Stadt, sondern auch Wiener*innen gerne am Sonntag einkaufen würden.
"Gerade in schwierigen Zeiten sollte man dem angeschlagenen Handel so viel Freiheit wie möglich geben. Am besten wäre, wir probieren es einfach mal aus und schauen, wie es funktioniert", meinte er. Der Song Contest wäre hier ein "perfekter Anlass".
Im Büro von Wirtschafts- und Finanzstadträtin Barbara Novak (SPÖ) teilt man diese Ansicht nicht. Eine Sonntagsöffnung sei derzeit kein Thema, hieß es dort auf Anfrage der APA. Eine "anlassbezogene Aufweichung" der geltenden Regelung sei nicht notwendig, befand man.
Eine solche hat es auch beim ESC 2015 nicht gegeben, obwohl auch damals eine Debatte schwelte. Lediglich bei der EURO 2008 hatte man dem Handel - zumindest bestimmten Branchen - erlaubt, die Geschäfte an vier Sonntagen aufzusperren. Ermöglicht wurde dies nach einer bundesweiten Einigung der Sozialpartner.
Ausnahmeregelung per Verordnung möglich
Rechtlich kann das Sonn- und Feiertagsshopping über eine Verordnung der Länder geregelt werden. Das Öffnungszeitengesetz sieht vor, dass es bei besonderem regionalen Bedarf solche Ausnahmen geben kann. Dabei müssen aber auch, so wie es 2008 geschehen ist, die zuständigen Interessensvertretungen einbezogen werden.
In der aktuellen Debatte hat die Gewerkschaft GPA zuletzt ihre Ablehnung bekräftigt, und zwar mit Verweis auf Umfragen, wonach die Bevölkerung eine Sonntagsöffnung mehrheitlich ablehnt. Diese würde nur noch weniger Planbarkeit und schlechtere Vereinbarung von Beruf und Familie für Handelsbeschäftigte bedeuten, warnte man. (apa/red)